Apex AG

Industriestrasse 31
4658 Däniken, SO

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Allgemeines 

Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich. Alle unsere Lieferungen, einschließlich Anregungen, Beratung und sonstigen Leistungen, erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Anderslautende Bedingungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

2. Preis, Zahlung, Sicherheit

Alle Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich Mehrwertsteuer, ohne Verpackung, in Schweizer Franken, ohne jeden Abzug. Alle Nebenkosten (z.B. Fracht, Versicherung, Zölle, Gebühren, Export-, Import- und sonstige Genehmigungen gehen zu Lasten des Kunden). Zahlungen sind an unserem Domizil gemäß den vereinbarten Zahlungsbedingungen, ohne jeden Abzug zu leisten. Die Zahlungsverpflichtung ist erfüllt, wenn uns der fällige Betrag bei uns zu Hause frei zur Verfügung steht. Zahlungsfristen sind auch dann eingehalten, wenn Transport, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme oder Abnahme der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verzögert oder unmöglich gemacht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen, die die Verwendung der Lieferungen nicht unmöglich machen. Wird die Anzahlung nicht vertragsgemäß geleistet, sind wir berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder zu kündigen und in beiden Fällen Schadensersatz zu verlangen. Bei Zahlungsverzug oder wenn unsere Forderungen durch eine verschlechterung der Kreditwürdigkeit des Käufers gefährdet sind, sind wir berechtigt, unsere Ansprüche geltend zu machen oder Sicherheiten zu verlangen. Wir sind auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Lieferungen zurückzuhalten, bis neue Zahlungs- und Lieferbedingungen vereinbart sind. Können solche Vereinbarungen nicht innerhalb angemessener Frist getroffen werden, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Hält der Kunde die vereinbarten Zahlungsfristen nicht ein, so hat er ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin Zinsen in Höhe von mindestens 4% über dem Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.

3.Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der gesamten Lieferung bis zum vollständigen vertragsgemäßen
Zahlungseingang vor. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände für die Dauer des
Eigentumsvorbehalts auf eigene Kosten ausreichend zu verwahren und zu versichern. Er ergreift alle
notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unser Eigentumsanspruch nicht geändert oder gelöscht wird.

4.Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle behördlichen Formalitäten eingeholt, Zahlungen und Sicherheiten im Zusammenhang mit der Bestellung geleistet und die wesentlichen technischen Punkte geklärt sind. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Anzeige der Versandbereitschaft vor Ablauf der Lieferfrist an den Kunden abgesandt worden ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen: 1. wenn uns die für die Durchführung des Vertrages erforderlichen Informationen nicht rechtzeitig zugehen
oder wenn der Kunde diese nachträglich ändert und dadurch eine Verzögerung der Lieferung oder Leistung
verursacht. 2. Wenn Hindernisse auftreten, die wir trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden können, ungeachtet, ob sie bei uns, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. 3. Wenn der Kunde oder Dritte mit den von ihnen zu erbringenden Arbeiten oder Lieferungen in Verzug geraten oder wenn der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Käufer ist berechtigt, Schadensersatz wegen Lieferverzögerungen zu verlangen, wenn wir die Verzögerung nachweislich zu vertreten haben und wenn der Käufer nachweist, dass ihm durch die Verzögerung ein Schaden entstanden ist. Wird dem Kunden durch eine Ersatzlieferung geholfen, erlischt der Anspruch auf Verzugsentschädigung. Die Verzugsentschädigung
beträgt maximal 1/2% für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch nicht mehr als 5%, berechnet auf den Verkaufspreis ab Werk (ohne Verpackung) des verspäteten Teils der Lieferung. Während der ersten zwei Wochen der Verspätung besteht kein Anspruch auf Verspätung. Wegen der
Verzögerung der Lieferung oder Leistung stehen dem Kunden keine anderen als die in Ziffer 4 ausdrücklich
genannten Rechte und Ansprüche zu.

5.Verpackung

Verpackungen werden von uns gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen, sofern nichts anderes vereinbart ist. In diesem Fall ist die Verpackung frachtfrei vom Kunden an uns zurückzusenden.

6. Gefahrübergang, Versand 

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Absendung der Lieferung ab Werk auf den Kunden über. Transportmittel und Transportweg liegen in unserem Ermessen. Wir bestimmen den Spediteur und den Frachtführer. Beanstandungen in Bezug auf Versand oder Transport müssen vom Käufer dem letzten Spediteur nach Erhalt der Liefer- oder Transportpapiere gemeldet werden. Wir sind zu
Teillieferungen berechtigt. Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms 2020.

Versandbereit gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und als ab Werk geliefert in Rechnung zu stellen.

7.Prüfung und Abnahme von Lieferungen und Leistungen

Wir prüfen Lieferungen und Leistungen, soweit dies üblich ist, vor dem Versand. Sonderprüfungen müssen vereinbart werden und werden nach Möglichkeit in unseren Werkstätten durchgeführt. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und uns etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gelten die Lieferungen und Leistungen als abgenommen und genehmigt. Wir werden die gerügten Mängel schnellstmöglich beheben und der Kunde wird uns Gelegenheit dazu geben. Die Durchführung der Abnahmeprüfung und die Festlegung der hierfür geltenden Bedingungen bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung. Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche außer den in Artikel 7 oder 8 ausdrücklich genannten.

8. Gewährleistung, Mängelhaftung

Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Lieferung oder Inbetriebnahme ab Werk, wenn wir die Installation, Überwachung oder Inbetriebnahme übernommen haben, mit deren Fertigstellung. Im Falle einer von uns nicht zu vertretenden Verzögerung endet die Gewährleistungsfrist spätestens 9 Monate nach Anzeige der Versandbereitschaft. Die Gewährleistung endet vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Reparaturen vornehmen. Wir verpflichten uns, auf schriftlichen Wunsch des Käufers schnellstmöglich nach unserer Wahl alle Teile der Lieferung nachzubessern oder zu ersetzen, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist aufgrund von Materialmangel oder mangelhafter Verarbeitung offensichtlich mangelhaft werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Die zugesicherten Eigenschaften der Lieferung oder Leistung sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder in den vereinbarten Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Werden die zugesicherten Eigenschaften auch nach unserer Nachbesserung nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Kunde Anspruch auf eine angemessene Preisminderung. Ist die Teilabnahme der Lieferung oder Leistung für den Kunden wirtschaftlich unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Wir können nur verpflichtet werden, die für die am Widerruf beteiligten Parteien gezahlten Beträge zurückzuerstatten. Von der Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind solche, die nicht nachweislich auf mangelhaftes Material oder mangelhafte Ausführung von Lieferungen oder Leistungen zurückzuführen sind, z.B. durch natürlichen Verschleiß (Verschleißteile), von uns nicht durchgeführte Montagearbeiten und fehlerhafte Wartung. Nichtbeachtung der Gebrauchsanweisung, übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Geräte, chemische oder elektrolytische Einflüsse, Korrosion und andere Gründe, die wir nicht zu vertreten haben. Insbesondere sind für Hubkolbenkompressoren von der Gewährleistung ausgeschlossen: Bruch und Beschädigungen jeglicher Art, die auf Flüssigkeitsschläge infolge Kondensation im Gasstrom oder auf Beimengung chemischer oder mechanischer Art im Betriebsgas oder Schmiermittel zurückzuführen sind. Verschleiß oder Fehlfunktion infolge verspäteter oder nachlässiger Inspektion von Ventilen, Kolbenringen oder dergleichen. Wegen Material-, Konstruktions- oder Verarbeitungsfehlern sowie des Fehlens oder Nichterreichens der zugesicherten Eigenschaften oder sonstiger möglicher Garantien hat der Käufer keine anderen Rechte und Ansprüche als die in Ziffer 8 ausdrücklich genannten. Für Ansprüche des Kunden wegen fehlerhafter Beratung oder Verletzung von Nebenpflichten haften wir nur bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.

9.Ausschluss weiterer Haftungen

Alle Fälle von Vertragsverletzung und deren Rechtsfolgen sowie sämtliche Ansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, werden in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Vertragsauflösung oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall kann der Kunde Ersatz für Schäden verlangen, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. Produktionsausfall, Nutzungsausfall, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn oder sonstige direkte oder indirekte Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, außer bei unseren Hilfspersonen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

10. Montage

Sofern wir zusätzlich die Montage, Montageüberwachung oder Inbetriebnahme übernehmen, gelten unsere allgemeinen Montagebedingungen. 

11. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Kunden und für uns ist Olten. Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem materiellem Recht.

Däniken, Februar 2023


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